Lieferkettengesetz: Ein bisschen Kinderarbeit ist okay

Das Wirtschaftsministerium hat der zuständigen Behörde vorgeschrieben, das deutsche Lieferkettengesetz möglichst lasch anzuwenden. Das ist laut Jurist*innen verfassungs- und menschenrechtswidrig.

Das deutsche Lieferkettengesetz soll seit 2023 Menschenrechtsverletzungen in den Lieferketten von Unternehmen verhindern. Dass es funktioniert, zeigt folgendes Beispiel: Zweimal streikten 2023 Dutzende LKW-Fahrer*innen auf einer Raststätte bei Frankfurt am Main für bessere Arbeitsbedingungen. Der zuständige Behörden-Leiter fuhr persönlich zur Raststätte, um zu schauen, welche Firmen ihre Waren auf den Lastwägen geladen hatten. Das machte Eindruck: Mehrmals machten seitdem große deutsche Unternehmen in ähnlichen Situationen Druck auf Logistikfirmen, weil sie sich durch das Lieferkettengesetz verantwortlich sahen.

Doch die rot-schwarze Koalition hat es sich zum Ziel gesetzt, das Gesetz zu stutzen. Bundeskanzler Merz will es sogar ganz abschaffen. Das Argument: zu viel Bürokratie für deutsche Unternehmen. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf am 3. September beschlossen. 

Doch bis zu dieser Gesetzesänderung will die Bundesregierung offenbar nicht warten und verhält sich nach Einschätzung mehrerer Jurist*innen verfassungs- und menschenrechtswidrig. Das zeigt eine Weisung des Bundeswirtschaftsministeriums, die ein FragDenStaat-Nutzer über das Informationsfreiheitsgesetz erhalten hat. 

Bußgelder nur bei „besonders gravierenden“ Menschenrechtsverletzungen

Das Wirtschaftsministerium hat die Weisung Ende September 2025 per E-Mail an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geschickt. Das BAFA ist für die Anwendung des Gesetzes zuständig und prüft beispielsweise Beschwerden von Betroffenen.

Eigentlich müssen Unternehmen, die unter das Lieferkettengesetz fallen, einmal im Jahr in einem Bericht veröffentlichen, wie sie Menschenrechte in ihren Lieferketten schützen. Das BAFA soll kontrollieren, dass die Unternehmen diese Berichtspflicht erfüllen. In dem Schreiben weist das Wirtschaftsministerium die Behörde jedoch an, diese Prüfung umgehend einzustellen.

Zum anderen soll das BAFA Bußgelder nur noch bei Menschenrechtsverletzungen verhängen, die wegen des Ausmaßes, der Tragweite oder der Anzahl der betroffenen Personen „besonders gravierend“ sind. Wo die Trennlinie zwischen „einfachen“ und „gravierenden“ Menschenrechtsverletzungen verläuft, bleibt unklar. Das Wirtschaftsministerium wiederholt auf Nachfrage lediglich die Formulierungen aus der Weisung. Geprüft werde im Einzelfall. 

„besonders gravierende“ Menschenrechtsverletzungen

„besonders gravierende“ Menschenrechtsverletzungen

Aus der Weisung des Bundeswirtschaftsministeriums an das BAFA vom 26.09.25

 

Das Problem: Das Wirtschaftsministerium kann nicht einfach per E-Mail ändern, was in einem Gesetz festgeschrieben ist. Dazu müsste der Bundestag ein Änderungsgesetz verabschieden. Ein solches Gesetz ist zwar auf dem Weg, allerdings hat es der Bundestag noch nicht beschlossen. Mit der Weisung schafft das Wirtschaftsministerium nun Fakten, ohne auf das Parlament zu warten.

„Das Bundesministerium handelt hier verfassungswidrig“, sagt Robert Grabosch. Er ist Anwalt und hat das erste Handbuch zum deutschen Lieferkettengesetz herausgegeben. Laut Grabosch verstößt das Wirtschaftsministerium mit der Weisung gegen zwei fundamentale Prinzipien im Grundgesetz: die Gewaltenteilung und das Rechtsstaatsprinzip. „Bundesministerien haben für den Vollzug von Gesetzen zu sorgen und dürfen diese nicht etwa aussetzen.“

„Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“

Ähnlich sieht das die Juristin Lisa Pitz von der Menschenrechtsorganisation European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR): „Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weisung, die das Bundeswirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesarbeitsministerium an das BAFA gerichtet hat.“ Ein Ministerium dürfe eine Behörde nicht zu etwas anweisen, was dem Gesetz entgegensteht. Sowohl die Prüfung von Unternehmensberichten als auch die Sanktionierung von Verstößen seien Teil des Gesetzes. „Nach internationalen Menschenrechtsstandards verbietet sich eine Hierarchisierung von Menschenrechtsverletzungen,“ erklärt Pitz. 

Ein weiterer wichtiger Punkt: Laut der Weisung droht deutschen Unternehmen nun erst ein Bußgeld, wenn eine Menschenrechtsverletzung bereits eingetreten ist. Das hat weitreichende Folgen. Ein Beispiel: Nach dem aktuellen Gesetz muss ein deutsches Unternehmen bereits aktiv werden, wenn es erfährt, dass eine Zulieferer-Fabrik in Bangladesch einsturzgefährdet ist. Doch nach der neuen Weisung droht dem Unternehmen erst ein Bußgeld, wenn die Fabrik bereits eingestürzt ist – und womöglich Menschen verletzt oder getötet wurden. „So kann Prävention, einer der Hauptzwecke des Lieferkettengesetzes, offensichtlich nicht funktionieren“, sagt Pitz.

Haben Bundesbeamt*innen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Weisung, müssen sie dies bei ihren Vorgesetzten melden. Das nennt sich Remonstrationspflicht. Auf Nachfrage schreibt das BAFA, dass der Behörde keine Bedenken von Mitarbeiter*innen bekannt seien. Auch die Leitung des BAFA hat offensichtlich keine Zweifel, denn die Behörde setzt die Weisung aktuell um.

Du hast Bedenken, dass eine Weisung, die du umsetzen sollst, rechtswidrig ist? Die Gewerkschaft GEW informiert über die Remonstrationspflicht.

Du möchtest Hinweise mit uns teilen? Hier erreichst du uns sicher und anonym.

Linke prüft rechtliche Schritte

Das Bundeswirtschaftsministerium antwortet auf unsere Frage, ob die Weisung rechtswidrig sei, dass sie die „untergesetzlichen Spielräume“ ausschöpfe. Die Weisung solle „die Prüfpraxis des BAFA bereits jetzt an den anstehenden Änderungen ausrichten“ und Rechtsunsicherheiten bei Unternehmen vermeiden. 

Für Charlotte Neuhäuser, Abgeordnete der Linken im Bundestag und Sprecherin für globale Gerechtigkeit, ist das kein Argument. „Die Bundesregierung kann nicht per Ministerinnenanordnung einen Bundestagsbeschluss aushebeln“, sagt sie. Die Bundesregierung müsse die demokratischen Verfahren einhalten und könne den Vollzug eines Gesetzes nicht still und heimlich per Weisung aussetzen. Weil mit der Weisung womöglich die Rechte der Abgeordneten im Bundestag übergangen wurden, prüft die Linksfraktion aktuell eine Organklage beim Bundesverfassungsgericht.

24.10.25, 18:10 Uhr – Eine Formulierung in der Antwort des Wirtschaftsministeriums wurde angepasst.

→ Zur Anfrage 

→ Zur Weisung

 

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eingetretenen gravierenden Menschenrechtsverletzungen in Betracht zu ziehen ist. Die Voraussetzungen können 
erfüllt sein bei 
. fehlenden Abhilfemaßnahmen entgegen 8 7 Absatz 1 Satz 1 LkSG (vgl. $ 24 Abs. 1 Nr. 6 LkKSG in der 
bisherigen Fassung); 
. fehlendem Konzept entgegen 8 7 Absatz 2 Satz 1 LkSG oder 8 9 Absatz 3 Nummer 3 LKSG (vgl. 8 24 Abs. 1 
Nr. 7 LkSG in der bisherigen Fassung). 
Auch in den Fällen anderer zur Weitergeltung vorgesehener gesetzlicher Bußgeldtatbestände bedarf das öffentliche 
Verfolgungsinteresse im Hinblick auf gravierende Menschenrechtsverletzungen besonderer Darlegung. 
Für die im Gesetzentwurf zum LkSG ÄnG zur Streichung vorgesehenen übrigen Bußgeldtatbestände ist das 
öffentliche Verfolgungsinteresse erloschen. Die betroffenen laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren sind 
einzustellen. Von neuen Verfahren und der Verhängung von Bußgeldern wird insoweit abgesehen. 
Mit freundlichen Grüßen 
Referatsleiterin 
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 
VC6-NKS- Unternehmerische Sorgfaltspflichten, Nationale Kontaktstelle OECD-Leitsätze 
Scharnhorststr. 34-37 
10115 Berlin 
Tel: 030 18 615 7590

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von

Jonas Seufert


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