Fast hätte man es vergessen, aber noch in der vergangenen Legislaturperiode plante die Ampelkoalition eine kleine Revolution: Sie wollte die Informationsfreiheitsgesetze zu einem Bundestransparenzgesetz weiterentwickeln. Im Unterschied zu Informationsfreiheitsgesetzen, bei denen Behörden Informationen auf Anfrage herausgeben, würde ein Transparenzgesetz eine proaktive Veröffentlichungspflicht beinhalten – darum setzen wir uns bereits seit Jahren dafür ein und haben sogar einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt.
Nach ewigen Verzögerungen gab es schließlich – kurz vor Ende der Koalition – einen Referentenentwurf aus dem Bundesinnenministerium (BMI). Außerdem hat das Statistische Bundesamt eine sogenannte Kostenfolgenabschätzung erstellt und geprüft, wie teuer die Umsetzung des Entwurfs wäre.
Auf Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) haben beide Behörden die Anträge abgelehnt. Erst nach unserer Klage gaben die Behörden die Dokumente heraus. Transparenz erst vor Gericht – auch für einen Gesetzentwurf für mehr Transparenz. Die Behörden hatten argumentiert, eine Herausgabe der Dokumente würde laufende interne Beratungen beeinträchtigen. Es sei davon auszugehen, dass das Transparenzvorhaben der Ampel auch unter der schwarz-roten Koalition weiterverfolgt werde.
Eine überraschende Begründung. Eigentlich wollte die CDU, allen voran Philipp Amthor, der vor einigen Jahren seinen ganz persönlichen vom IFG aufgedeckten Lobby-Skandal hatte, in den Koalitionsverhandlungen im März das Informationsfreiheitsgesetz kurzerhand abschaffen. Erst nach einer großen Protestwelle ruderten Amthor und Co. zurück. Der Koalitionsvertrag enthält jetzt die Ankündigung, das „Informationsfreiheitsgesetz in der bisherigen Form [zu] reformieren“.
Jetzt entschied das Innenministerium, den Entwurf eines Bundestransparenzgesetzes in dieser Legislaturperiode nicht wieder aufzugreifen. Ein Änderungsbedarf des Informationsfreiheitsrechts werde weiterhin geprüft, „jedoch nicht in dieser Form“. Damit gibt es uns die Dokumente heraus. Da der Entwurf aber nicht nur den Aspekt der proaktiven Veröffentlichungen betrifft, sondern daneben eine Reihe anderer Punkte enthält, die auch bei einer Reform des Informationsfreiheitsgesetzes aufgegriffen werden könnten, lohnt ein Blick in den Entwurf.
Ein paar Schritte nach vorn, ein paar zurück
Interne Kommentierungen zeigen: Das Transparenzgesetz war im Innenministerium massiv umstritten, die zuständigen Referent*innen haben um den Text offensichtlich zäh gerungen. Der Entwurf enthält 47 Paragraphen, 32 mehr als das aktuelle Informationsfreiheitsgesetz. Das liegt nicht nur daran, dass der Entwurf für ein Transparenzgesetz einen neuen Katalog an Informationen enthält, die proaktiv zu veröffentlichen wären. Darüber hinaus nimmt der Gesetzentwurf bereits bestehende Open-Data-Vorgaben sowie Regelungen zur Verwendung der Daten auf. Das ist inhaltlich sinnvoll, aber macht die Lektüre kompliziert. Darum haben wir uns für euch durch den Text gearbeitet und zeigen, welche Fortschritte der Gesetzentwurf enthält – und wo das BMI falsch abbog.
Die Tops
Der Entwurf enthält – auch über die proaktiven Veröffentlichungspflichten hinaus – einige Highlights, an denen Politiker*innen bei einer zukünftigen Reform festhalten sollten.
Informationspflicht bestimmter nicht-staatlicher Akteure
Juristische Personen des Privatrechts sind unter bestimmten Voraussetzungen informationspflichtig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). Die Regelung greift bereits bestehende Vorgaben aus dem Umweltinformationsgesetz (UIG) bzw. Gesetzen der Länder teilweise auf. Wenn der Staat die Kontrolle über Private ausübt und diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, müssen sie auch dieselben Informationspflichten treffen wie öffentliche Stellen. Allerdings geht die Norm weniger weit als etwa das UIG oder das hamburgische Transparenzgesetz, denn sie enthält Rückausnahmen für Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen oder grundlagen- und anwendungsbezogene Forschung betreiben. Damit könnte beispielsweise eine privatrechtliche Stiftung, die unter der Kontrolle des Bundes öffentliche Aufgaben wahrnimmt, informationspflichtig sein, die Deutsche Bahn aufgrund ihrer Wettbewerbsbeteiligung aber nicht.
Mehr Abwägungsmöglichkeiten – „public interest test“
Der Entwurf enthält die Möglichkeit der Abwägung zwischen dem Informations- und Geheimhaltungsinteresse bei einigen Ablehnungsgründen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten, geistiges Eigentum, Schutz behördlicher Verfahren, vertraulich übermittelte Informationen). Das ist ein Schritt in die richtige Richtung. Noch besser wäre ein public interest test in Bezug auf alle Ablehnungsgründe. Denn es gibt viele Sachverhalte, in denen, obwohl formal ein Ablehnungsgrund einschlägig sein mag, die Geheimhaltung nicht gerechtfertigt ist. Dass etwa die Dokumente zur sogenannten Zeitenwende gänzlich unter Verschluss bleiben sollen , ist aufgrund der Tragweite der Entscheidung nicht nachvollziehbar.
Aktenführung
Bezugnahme auf ordnungsgemäße Aktenführung und Vorsorge- und Organisationspflichten (§ 13). Die Organisation und Aktenführung ist essenziell, damit der Informationszugang in der Praxis funktioniert und der gesetzliche Anspruch nicht ins Leere läuft – denn nur was in den Akten steht, wird idR herausgegeben. Wenn ein Minister wie Andreas Scheuer seine SMS zur PKW-Maut einfach löscht, bleiben wichtige politische Entscheidungen intransparent. Damit gesetzliche Ansprüche nicht durch rechtswidrige Aktenführung ausgehebelt werden können, bedarf es eigentlich zwingenden Aktenführungsregeln. Die (bloße) Erwähnung der ordnungsgemäßen Aktenführung im Gesetz stellt dennoch einen Fortschritt im Vergleich zum Informationsfreiheitsgesetz dar.
Ausweitung der Rechte der Beauftragten (BfDI)
In Anlehnung an die Regelung im Hamburger Transparenzgesetz vermittelt der Entwurf der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Befugnis, Verstöße gegen das Transparenzgesetz auch gerichtlich feststellen zu lassen. Dies stellt eine Verbesserung der Rechtsstellung dar, da die Beauftragte bisher keinerlei Hebel hat, um ihre Rechtsauffassung gegenüber Behörden auch durchzusetzen.
Katalog mit Veröffentlichungspflichten, inkl. „access for one, access for all“
Wurde die Information einer Person zur Verfügung gestellt, muss sie auch für alle anderen Personen zugänglich gemacht werden.
Die Flops
Auf der anderen Seite gibt es große Flops – vor allem Ausnahmen und Ablehnungsgründe –, die echter Transparenz widersprechen und darum bei einer anstehenden Reform des Informationsfreiheitsrechts verhindert werden müssen.
Ausnahme für Polizei
§ 16 Abs. 3: Nach dem Entwurf soll neben den Nachrichtendiensten künftig auch die Polizei vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsrechts ausgenommen sein. Zur Begründung heißt es, dies stelle eine angemessene Reaktion auf die sog. „Zeitenwende“ dar. Dabei gibt es wenige staatliche Stellen, die so intensiv in die Grundrechte eingreifen, wie die Polizei. Gerade hier ist Kontrolle und Transparenz besonders wichtig.
Identitätspflicht
§ 33 Abs. 3: Antragsteller*innen müssen ihre Identität offenlegen. Dies ist für die Bearbeitung der Anträge nicht zwingend erforderlich, wirkt einschüchternd und schließt mehr Menschen vom Zugang zu Informationen aus. Insgesamt gibt es in dem Entwurf mehr Ablehnungsgründe als nach aktueller Rechtslage.
Mehr Ablehnungsgründe
Insgesamt gibt es in dem Entwurf mehr Ablehnungsgründe als nach aktueller Rechtslage.
Weiterhin Gebühren
Das Gesetz sieht weiterhin Gebühren für die Bearbeitung von Informationsanträgen vor. Das schreckt Menschen ab, Anträge auf Informationszugang zu stellen, und beschränkt den Zugang zu Informationen auf die Menschen, die es sich finanziell leisten können. Informationsfreiheit darf keine Frage des Geldbeutels sein.
„Diese Sicht erscheint befremdlich“
Die befreiten Dokumente enthalten nicht nur den Gesetzentwurf, sondern auch die Kommentierung aus dem Innenministerium. Und die macht in erschreckender Weise deutlich: Die Grundidee von staatlicher Transparenz ist auch knapp 20 Jahre nach Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes in den Ministerien noch nicht wirklich angekommen. Bereits der zu Beginn (§ 1 Abs. 2) des Entwurfs festgehaltene Zweck, wonach der Zugang zu amtlichen Informationen (unter anderem) die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern solle, führte zu großer Entrüstung.
Transparenz als Leitlinie

Kontrolle staatlichen Handelns

Dabei war dieser Aspekt bereits in der Gesetzesbegründung zum Informationsfreiheitsgesetz festgehalten. Auch die Kontrollfunktion der Presse als sog. „Vierte Gewalt” ist seit langem anerkannt. Transparenz ermöglicht uns, teilzuhaben, den Staat zu überprüfen und somit auch Vertrauen in staatliche Strukturen zu stärken – ein Aspekt, der Politiker*innen eigentlich wichtig sein und sie nicht befremden sollte. Es ist daher vielmehr begrüßenswert, dass mit dem Zugang zu Informationen eine Kontrollmöglichkeit einhergeht.
Die Gegner*innen des Gesetzes wandten außerdem ein, der Zugang zu Informationen könne zu Missverständnissen führen und politische Kontroversen oder Spannungen anheizen. Der Gedanke, dass auch der umgekehrte Effekt eintreten und durch mehr Transparenz ein größeres Vertrauen in die Tätigkeit der Verwaltung geschaffen werden könnte, schien den Beamten dagegen nicht in den Sinn zu kommen.
Dass das Transparenzgesetz, dem Vorbild der Landestransparenzgesetze entsprechend, auch einen einklagbaren Anspruch auf Veröffentlichung von Informationen enthält, führte ebenfalls zu großen Irritationen. Die Reaktion: Von einem einklagbaren Anspruch sollte unbedingt Abstand genommen werden.
Einklagbarer Informationsanspruch

Wünsche nach Veränderungen des Katalogs mit Informationen, die proaktiv veröffentlicht werden sollten, wiesen die Referenten allerdings mehrfach mit dem Hinweis zurück, dass der Paragraph im Wortlaut so von der Ministerin gewünscht worden sei. Vielleicht lag der ehemaligen Innenministerin Nancy Faeser das Thema Transparenz also doch mehr am Herzen, als es ihre Bilanz nach der Legislatur vermuten lässt.
Von Nancy Faeser gewünscht

Die in den Kommentaren am häufigsten artikulierte Sorge war jedoch, dass die Verwaltung durch das Transparenzgesetz komplett lahmgelegt werden könnte. Die Beamten gingen davon aus, dass der Gesetzentwurf nicht hinnehmbare Mehrbelastungen bedeuten würde. Durch die Einführung eines Bundestransparenzgesetzes sah man die Erfüllung der „eigentlichen Aufgaben“ in Gefahr. Dabei gehört auch die Bearbeitung von IFG-Anträgen längst zu den originären Aufgaben einer Behörde. Gerade eine klar geregelte und proaktive Veröffentlichungspflicht gewisser Informationen und Dokumente könnte Behörden außerdem entlasten, denn was von Beginn an für alle Menschen veröffentlicht wird, muss schließlich nicht in einzelnen Anträgen bearbeitet werden.
Transparenz zum Schnäppchenpreis
Allen Kritiker*innen des Entwurfs, die ein Zusammenbrechen der Verwaltung und überbordende Kosten prognostiziert haben, dürfte zudem die Bewertung des Statistischen Bundesamts nicht besonders gut gefallen. Das kam in seiner Kostenfolgeschätzung nämlich zu dem Schluss, dass die Kosten kaum der Rede wert sind. Die Schätzung ging von einem finanziellen Mehraufwand von einmalig 12,8 Mio. Euro sowie 5,5 Mio. Euro pro Jahr aus. Zum Vergleich: Das BMI zahlte in den vergangenen Jahren allein 56 Millionen für Beratungsfirmen, die mit dem „Projekt 2020“, einem Digitalisierungsprojekt der Polizei, betraut waren.
Ein Grund für die geringe Kostenschätzung: Im E-Government-Gesetz, dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung, gibt es bereits gesetzliche Vorgaben für die Bereitstellung von öffentlichen Daten in offenen und maschinenlesbaren Formaten – sie müssten nur in einem Transparenzportal zusammengeführt werden. Bisher können Bürger*innen die Erfüllung der Vorgaben aus dem E-Government-Gesetz zwar nicht einklagen, das Statistische Bundesamt geht aber bei seiner Kostenschätzung davon aus, dass sich alle Behörden dennoch daran halten würden. Deshalb sei durch die zukünftige Möglichkeit, die Einhaltung einzuklagen, kein zusätzlicher Aufwand zu erwarten.
Geringer Kostenaufwand dank E-Government-Gesetz

Bisher scheitert eine echte Transparenz der Behörden also vor allem am Willen, nicht an den Kosten. Wir werden genau darauf schauen, wie es mit der Informationsfreiheit weiter geht. Staatliches Handeln darf nicht im Verborgenen stattfinden.
→ Zur Anfrage
→ Zu den Dokumenten
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