Die AfD beruft sich seit einigen Jahren strategisch auf „Neutralität“, um Kritik an ihr zu delegitimieren und zivilgesellschaftliche Akteur*innen einzuschüchtern. Das erzeugt Verunsicherung: Muss ich in Schule, Verwaltung, Hochschule oder Verein „neutral“ bleiben, während andere immer radikalere Positionen vertreten? Nein! In einer wehrhaften Demokratie gibt es keine Pflicht zur Neutralität gegenüber menschenverachtenden Positionen. Im Gegenteil: Häufig ist ein klares Einstehen für die freiheitlich demokratische Grundordnung (FDGO) sogar Pflicht.
Es gibt nicht das eine Neutralitätsgebot
Auch wenn ständig davon die Rede ist: Ein allgemeines Neutralitätsgebot steht nicht im Grundgesetz. Neutralitätspflichten gelten nur in eng umgrenzten Situationen, in denen eine besondere Nähe zum Staat besteht. Dann kann es rechtlich geboten sein, keine politische Partei zu bevorzugen oder zu benachteiligen und vor allem keine staatlichen Ressourcen zu nutzen, um Parteipolitik zu machen oder eigene parteipolitische Präferenzen zu bewerben. Das betrifft insbesondere Regierungsmitglieder, staatliche Öffentlichkeitsarbeit, Beamt*innen oder die steuerliche Gemeinnützigkeit von Vereinen. Außerdem gibt es Pflichten zur Sachlichkeit oder Mäßigung, etwa für Beamt*innen oder bei amtlichen Verlautbarungen.
Freiheitlich demokratische Grundordnung: Warum klare Haltung erlaubt und nötig ist
Aber selbst dort, wo Neutralität verlangt wird, wird sie durch den Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung begrenzt. Die FDGO umfasst die zentralen Prinzipien des Grundgesetzes: Schutz der Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip. Menschenwürdefeindlich sind etwa Positionen, die von einem ethnisch homogenen „Volk“ ausgehen, Zugewanderten die Zugehörigkeit absprechen oder Grundrechte nur einer vermeintlichen „Volksgemeinschaft“ zubilligen. Dazu gehören auch rassistische, antisemitische, antimuslimische, antiziganistische, misogynen, ableistische oder transfeindliche Forderungen.
Für Beamt*innen und viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst gilt eine Pflicht zur Treue zur Verfassung. Sie sollen also nicht neutral gegenüber Verfassungsfeinden sein, sondern aktiv die Werte des Grundgesetzes schützen. Aus dieser wehrhaften Demokratie folgt: Wer im Dienst menschenwürdefeindliche Aussagen klar zurückweist, verletzt nicht die Neutralität, sondern erfüllt seine Pflicht.
Regierung, Amt und Partei: Wo Neutralität gilt – und wo nicht
Für die Chancengleichheit der Parteien ist wichtig, dass staatliche Ressourcen und die Autorität eines Regierungsamtes nicht zur direkten Bekämpfung einer bestimmten Partei eingesetzt werden. Deswegen hat das Bundesverfassungsgericht kritische Äußerungen von Regierungsmitgliedern in offiziellen Formaten gegenüber der AfD teilweise als Verstoß gegen die Chancengleichheit gewertet. Es ging dabei jedoch immer um staatliche Öffentlichkeitsarbeit: die Webseite des Innenministeriums, eine Pressekonferenz von Angela Merkel, eine Pressemitteilung der Berliner Bildungsministerin zur AfD.
Doch das Landesverfassungsgericht Rheinland-Pfalz hat klargestellt, dass auch eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien gerechtfertigt sein kann, wenn sie dem Schutz der FDGO dient. So war der Aufruf der ehemaligen Ministerpräsidentin Malu Dreyer, an einer Demonstration „gegen Rechts“ teilzunehmen und rechtsextreme Deportationsfantasien klar zu benennen, zulässig, weil er dem Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung diente und nicht willkürlich oder unsachlich war.
Das bedeutet: Wer in amtlicher Funktion spricht, muss zwar besonders auf die Chancengleichheit der Parteien achten, darf aber menschenwürdewidrige Positionen klar benennen – auch wenn dies der Haltung einer einzelnen Partei widerspricht.
Schule: Wie Lehrkräfte Haltung zeigen können
Gerade an Schulen versucht die AfD, das Neutralitätsgebot zur Einschüchterung zu nutzen, etwa über Meldeportale, in denen Schüler*innen Lehrkräfte wegen angeblicher „Parteinahme“ melden sollten. Tatsächlich sind Lehrkräfte ähnlich wie Beamt*innen zur Treue zur Verfassung verpflichtet, und Schulgesetze verlangen, dass Unterricht der Achtung und Verwirklichung der Werte des Grundgesetzes dient.
Die Leitlinie dafür ist seit Jahrzehnten der sogenannte Beutelsbacher Konsens, der Grundsätze für die politische Bildung vorgibt: Schüler*innen sollen nicht „überwältigt“, also etwa mit einer Meinung so überrumpelt werden. Themen, die gesellschaftlich umstritten sind, sollen auch als kontrovers und nicht nur einseitig dargestellt werden. Und Schüler*innen sollen zur eigenen demokratischen Urteilsbildung befähigt werden. Das heißt aber nicht, dass rechtsextreme, rassistische oder menschenfeindliche Aussagen im Unterricht „neutral“ stehen gelassen werden müssten. Im Gegenteil: Sie sollen eingeordnet und mit den Werten des Grundgesetzes konfrontiert werden.
Gerichtliche Entscheidungen haben bestätigt, dass politische Zeichen, die dem Schutz von Minderheiten dienen – wie eine Progress-Pride-Flagge in einem Grundschulhort –, zulässig sind. Ebenso kann eine Schule ein Praktikum bei einem Abgeordneten der AfD untersagen, gerade wenn der entsprechende Landesverband der Partei als gesichert rechtsextrem eingestuft ist. Lehrkräfte dürfen also im Rahmen ihres Bildungsauftrags klar gegen Rechtsextremismus auftreten, solange sie sachlich bleiben, Schüler*innen nicht überwältigen und kontroverse Themen als solche kenntlich machen.
Hochschule: Wissenschaftsfreiheit und politisches Engagement
An Hochschulen gilt die Wissenschaftsfreiheit, die nicht durch eine allgemeine Neutralitätspflicht begrenzt wird. Im wissenschaftlichen Bereich gibt es keine Inhaltskontrolle im Sinne einer politischen Mäßigung. Professor*innen und Studierende dürfen forschen, veröffentlichen und argumentieren, auch zu Rechtsextremismus und autoritäre Tendenzen und auch ganz konkret zu Parteien.
Politisches Engagement von Studierenden – zum Beispiel Bündnisse gegen Rechts, Veranstaltungen, Banner oder Demonstrationen – steht kein Neutralitätsgebot entgegen, sondern eher Hausordnungen und hochschulrechtliche Regelungen. Manche Universitäten haben Proteste unter Hinweis auf Neutralität oder Hausordnung unterbunden, andere dulden seit Jahren politische Banner und Aktionen. Ein Gericht hat betont, dass ein Banner mit der Aufschrift „AFD-JUGEND STOPPEN“ nicht entfernt werden musste, weil die Uni politische Banner generell duldet und die Meinungsfreiheit der Studierenden sowie die Hochschulselbstverwaltung zu berücksichtigen sind.
Verfasste Studierendenschaften (AStA) haben ein hochschulpolitisches Mandat. Sie dürfen sich politisch äußern, solange ein Bezug zu den Belangen der Studierenden und zur Hochschule erkennbar bleibt. Praktisch heißt das: Proteste gegen rechtsextreme Akteur*innen, die das Campusklima, die Sicherheit oder die Chancengleichheit von Studierenden berühren, können von diesem Mandat gedeckt sein.
Remonstration: Wenn Widerspruch im Staatsdienst Pflicht ist
Für verbeamtete Personen gilt nicht nur die Pflicht zur Gesetzestreue, sondern auch zur Remonstration: Wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Weisung bestehen, müssen sie diese gegenüber Vorgesetzten anmelden. Geschieht das nicht, kann die betroffene Person später selbst für rechtswidriges Handeln verantwortlich gemacht werden.
Wer also eine Anordnung erhält, die möglicherweise Grundrechte verletzt oder offenkundig unverhältnismäßig ist, sollte dies schriftlich begründen, eine Überprüfung verlangen und im Zweifel auch eine höhere Dienststelle einbeziehen. Wenn eine Maßnahme klar rechtswidrig bleibt, ist es möglich und geboten, die Mitwirkung zu verweigern. Ein Beispiel dafür ist der Fall geplanter Ausweisungen von Studierenden in Berlin, die nach palästina-solidarischen Protesten erfolgen sollten. Eine verantwortliche Beamtin remonstrierte, weil die Maßnahme nur auf Ermittlungsberichten ohne Verurteilung beruhte. Das Gericht stoppte später die Ausweisungen.
Zivilgesellschaft und Vereine: Politisch aktiv trotz Gemeinnützigkeit
Zivilgesellschaftliche Organisationen werden zunehmend unter Druck gesetzt. Ein Mittel sind etwa umfangreiche parlamentarische Anfragen, in denen schon die Ausübung von Grundrechten wie der Versammlungsfreiheit mit Misstrauen betrachtet wird. Trotzdem gilt: Für Vereine gibt es kein allgemeines staatliches Neutralitätsgebot. Gemeinnützige Vereine müssen zwar parteipolitisch neutral im steuerrechtlichen Sinn bleiben, also keine einzelne Partei direkt fördern. Sie dürfen aber politisch wirken, wenn dies ihrem Satzungszweck entspricht.
Deshalb ist es wichtig, Satzungen klar zu formulieren: Wer Anti-Rassismus-Arbeit, Gleichberechtigung oder, Klimaschutz ausdrücklich als Vereinszweck in der Satzung verankert, kann zu diesen Themen auch deutlich Stellung beziehen. Die Kritik sollte sich primär gegen rechtsextreme Inhalte und menschenwürdewidriges Verhalten richten, nicht pauschal gegen eine Partei als solche.
Fazit: Widerstand ist Pflicht
In einer wehrhaften Demokratie ist Neutralität gegenüber menschenverachtendem Verhalten keine Pflicht, sondern das Problem. Neutralitätspflichten sind eng begrenzt und können nicht als allgemeiner Maulkorb gegen Engagement für Menschenwürde und Demokratie verstanden werden. Wer sich auf die freiheitlich demokratische Grundordnung beruft, menschenwürdefeindliche Positionen klar benennt und seine Rolle reflektiert, bewegt sich in der Regel auf sicherem rechtlichen Boden.
Wenn ihr mit dem Vorwurf fehlender Neutralität konfrontiert werdet, lohnt es sich, ruhig zu bleiben, die eigene Rolle zu klären, Vorgänge zu dokumentieren und rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Keiner muss neutral sein gegenüber Rassismus, Antisemitismus, Sexismus oder anderen Formen von Menschenverachtung – ihr dürft, und in vielen Funktionen müsst ihr ihnen entschieden entgegentreten.
Der Gegenrechtsschutz von FragDenStaat und der Gesellschaft für Freiheitsrechte unterstützt euch, wenn Behörden autoritär handeln und eure Rechte missachten. Wir verteidigen euer demokratisches Engagement, Presse- und Wissenschaftsfreiheit gegen juristische Angriffe von rechts und informieren auch zum Neutralitätsgebot.
→ Hier gibt’s den Vortrag „Wer hat Angst vor dem Neutralitätsgebot?“ von Hannah Vos und Vivian Kube auf dem Chaos Communication Congress 39C3
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