Medizinprodukteberater spielen eine zentrale Rolle, um die Sicherheit von Medizinprodukten zu gewährleisten. Die Position ist dem Pharmaberater (§ 75 AMG) nachgebildet.
Die EU-Verordnungen MDR und IVDR kennen dieses Konzept nicht. Doch der Medizinprodukteberater ist im nationalen Recht verankert. Deutschland und Österreich fordern die Rolle des Medizinprodukteberaters im nationalen Recht (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) in Deutschland und Medizinproduktegesetz (Ö-MPG) in Österreich). Sie gehören damit zu den wenigen Staaten, die einen Medizinprodukteberater verlangen.
Hersteller sollten nicht nur die Änderung durch das MPDG kennen, sondern alle regulatorischen Anforderungen, die mit der Rolle des Medizinprodukteberaters in Verbindung stehen. Denn ein Verstoß kann teuer werden: Das MPDG hat die Bußgelder auf bis zu 30.000 EUR erhöht.
1. Wer zählt als Medizinprodukteberater?
a) Definitionen
Medizinprodukteberater sind Personen, die laut MPDG berufsmäßig Fachkreise fachlich informieren oder in die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einweisen.
Das MPDG definieren auch den Begriff Fachkreis:
„Angehörige der Heilberufe, Angehörige des Heilgewerbes oder Angehörige von Einrichtungen, die der Gesundheit dienen, sowie sonstige Personen, die Medizinprodukte herstellen, prüfen, in der Ausübung ihres Berufs in den Verkehr bringen, implantieren, in Betrieb nehmen, betreiben oder anwenden;“
Quelle: §3 (2) MPDG
Typische Vertreter der Fachkreise sind:
- Ärztinnen und Ärzte
- Pflegekräfte
- Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten
- Mitarbeitende in der Medizintechnik, dem Labor und ggf. in der Krankenhaus-IT
- Servicetechniker:innen
Patienten zählen nicht zu dieser Liste.
Der Medizinprodukteberater (Fokus dieses Fachartikels) darf nicht verwechselt werden mit dem Beauftragten für Medizinproduktesicherheit (synonym: Medizinproduktebeauftragter, Medizinprodukte-Sicherheitsbeauftragter). Letzter ist eine gesetzlich geforderte Funktion nach § 6 MPBetreibV in Gesundheitseinrichtungen mit über 20 Beschäftigten, der die Sicherheit koordiniert, Risiken an Behörden/Hersteller meldet und Einweisungen sowie Wartungen überwacht, um die Anwendersicherheit zu gewährleisten.
Beachten Sie unseren gesonderten Fachartikel zum Medizinprodukte(sicherheits)beauftragten.
b) Typische Rollen und Berufe
Medizinprodukteberater sind somit typischerweise Personen im Außendienst oder Anwendungsberater, die sich manchmal auch als „Application Engineer“ bezeichnen.
So zeigen Medizinprodukteberater den Fachkräften, wie man ein Medizinprodukt auf eine Behandlung vorbereitet und danach wieder reinigt. Medizinprodukteberater sind dabei mitunter im OP zugegen und unterweisen die Fachkreise z. B. beim Verwenden von Herz-Lungen-Maschinen oder beim Implantieren von Herzschrittmachern.
Wenn Personen im Innendienst oder im Callcenter ebenfalls beraten oder einweisen, fallen sie auch unter diese Definition.
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Innendiensttätigkeit, die nicht zur Rolle des MPB zählt |
Innendiensttätigkeit, die zur Rolle des MPB zählt |
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Ein Kunde ruft beim Innendienst oder im Callcenter an und erfragt eine Produktspezifikation, die der Mitarbeiter vom Datenblatt ablesen kann. Ein Beispiel dafür wäre die Frage, mit wie vielen Umdrehungen sich der Zahnarztbohrer dreht. |
Ein Kunde ruft beim Innendienst oder im Callcenter an und fragt, wie man das Produkt anwendet oder ob es sich für eine bestimmte Indikation eignet. Bei Beispiel dafür wäre die Frage, ob man den Bohrer auch für die Fixierung eines bestimmten Implantats verwenden kann. |
2. Was macht ein Medizinprodukteberater?
Medizinprodukteberater informieren die Fachkreise, also die Anwender von Medizinprodukten oder weisen sie in die Verwendung der Medizinprodukte ein. Gleichzeitig sind Medizinprodukteberater verpflichtet, Probleme, Risiken und Nebenwirkungen mit diesen Produkten an den Hersteller zurückzumelden.
a) Einweisen
Ob eine Einweisung in ein Medizinprodukt notwendig ist, entscheidet meist der Hersteller. Allerdings sind diese Einweisungen für bestimmte Medizinprodukte verpflichtend. Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung sagt:
(1) Der Betreiber darf ein in der Anlage 1 aufgeführtes Produkt nur betreiben lassen und benutzen lassen, wenn zuvor der Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt,
1. dieses Produkt am Betriebsort einer Funktionsprüfung unterzogen hat und
2. eine von dem Betreiber beauftragte Person anhand der Gebrauchsanweisung sowie beigefügter sicherheitsbezogener Informationen und Instandhaltungshinweise in die sachgerechte Handhabung, Benutzung und den Betrieb des Produktes, miteinander verbundener Produkte sowie der mit den Produkten verbundenen Gegenstände eingewiesen hat.
Eine Einweisung nach Satz 1 Nummer 2 ist in den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 nicht erforderlich.§ 11 Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Anlage 1 der MPBetreibV listet kritische Medizinprodukte wie Kernspingeräte, Defibrillatoren, Perfusoren oder Elektrochirurgiemesser. Man bezeichnet diese Medizinprodukte auch als einweisungspflichtig.
Für diese Produkte verlangt der Gesetzgeber nicht nur, dass ein Repräsentant des Betreibers (z.B. des Krankenhauses) eingewiesen wird, sondern dass alle Anwender des Produkts eingewiesen werden – typischerweise vom Medizinprodukteberater.
Diese Einweisung findet häufig direkt am Produkt statt, wie oben bereits am Beispiel der Dialysemaschine und der Implantate angedeutet.
Die MPBetreibV verlangt in § 11 explizit: „(3) […] und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person nach Absatz 1 Nr. 2 sind zu belegen.“
b) Schulen
Regelmäßig wird die Einweisung durch eine Schulung begleitet. Diese Schulungen sollten die folgenden Themen adressieren:
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Thema |
Beispiel Dialysemaschine |
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Medizinische Grundlagen |
Niere, Hormonsystem |
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Therapiemöglichkeiten |
Dialyseverfahren, Transplantation |
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Produkttyp und spezielles Produkt |
Hämodialysemaschine, Zubehör, Gebrauchsanweisung, Symbole, ggf. sicherheits- und messtechnische Kontrollen |
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Anwendung |
Vorbereitung, Einstellung, Reinigung, Umgang mit Fehlern |
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Meldepflichten |
Kontaktdaten des Herstellers, des Medizinprodukteberaters und des BfArMs, Meldefristen und Formen |
c) Rückmelden
Medizinprodukteberater unterliegen zudem der Pflicht, Probleme zurück an den Hersteller zu melden.
„Der Medizinprodukteberater hat Mitteilungen von Angehörigen der Fachkreise über Nebenwirkungen, wechselseitige Beeinflussungen, Fehlfunktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen, Verfälschungen oder sonstige Risiken bei Medizinprodukten schriftlich aufzuzeichnen und unverzüglich […] schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.“
MPDG §83 (4)
Das Gesetz listet mehrere Typen an „Problemen“ auf:
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Problem |
Beispiel |
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Nebenwirkung |
Allergische Reaktion eines Patienten beim Kontakt mit dem Medizinprodukt |
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Wechselseitige Beeinflussung |
Mobiltelefon stört die Anzeige eines Medizinprodukts |
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Fehlfunktion |
Mechanisches Verklemmen, Abbrechen einer Komponente, System zeigt Daten von falschem Patienten an |
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Technischer Mangel |
Schutzfolie löst sich ab |
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Gegenanzeigen |
Metallisches Implantat macht im Kernspin Probleme |
Die Gesetze legen somit fest:
- Was zu melden ist: siehe Tab. 3
- An wen zu melden ist: an den Hersteller (Sicherheitsbeauftragter bzw. Verantwortliche Person) bzw. den Importeur.
- In welcher Frist zu melden ist: unverzüglich, d.h. i.d.R. am gleichen Tag
- In welcher Form zu melden ist: Diese Anforderungen beschreiben die MDR bzw. die IVDR sowie das MPDG und die Verordnung über die Meldung von mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen bei Medizinprodukten sowie zum Informationsaustausch der zuständigen Behörden (Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung – MPAMIV).
Lassen Sie sich als Medizinprodukteberater immer den Eingang Ihrer Meldung quittieren!
Die Medizinprodukteberater tragen somit maßgeblich zur Post-Market-Surveillance der Hersteller bei (s. Abb. 2).
3. Welche Sachkenntnis muss ein Medizinprodukteberater besitzen?
Das MPDG fordert, dass der Medizinprodukteberater die erforderliche Sachkenntnis besitzt. In jedem Fall müssen die Medizinprodukteberater in Funktionsweise und Handhabung der Medizinprodukte, in die sie einweisen, geschult worden sein. Zudem benötigen sie entweder eine einschlägige Ausbildung oder müssen entsprechende Fähigkeiten durch eine i.d.R. mindestens einjährige Tätigkeit erworben haben.
4. Regulatorische Anforderungen
a) Anforderungen MPDG
Das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) hält an der Forderung nach einem Medizinprodukteberater fest und hat im Vergleich zum Vorgänger, dem Medizinproduktegesetz (MPG), den entsprechenden Artikel nur geringfügig geändert.
Die folgende Gegenüberstellung hebt die Änderungen hervor.
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MPG § 31 |
MPDG § 83 |
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Forderung nach Sachkenntnis |
(1) Wer berufsmäßig Fachkreise fachlich informiert oder in die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einweist (Medizinprodukteberater), darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn er die für die jeweiligen Medizinprodukte erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung für die Information und, soweit erforderlich, für die Einweisung in die Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte besitzt. Dies gilt auch für die fernmündliche Information. |
1) Wer berufsmäßig Fachkreise fachlich informiert oder in die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einweist (Medizinprodukteberater), darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn er die für die jeweiligen Medizinprodukte erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung für die Information und, soweit erforderlich, für die Einweisung in die Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte besitzt. Dies gilt auch für die fernmündliche Information |
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Definition von Sachkenntnis |
(2) Die Sachkenntnis besitzt, wer 1. eine Ausbildung in einem naturwissenschaftlichen, medizinischen oder technischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat und auf die jeweiligen Medizinprodukte bezogen geschult worden ist oder 2. durch eine mindestens einjährige Tätigkeit, die in begründeten Fällen auch kürzer sein kann, Erfahrungen in der Information über die jeweiligen Medizinprodukte und, soweit erforderlich, in der Einweisung in deren Handhabung erworben hat. |
(2) Die Sachkenntnis besitzt, wer 1. eine Ausbildung in einem naturwissenschaftlichen, medizinischen, technischen oder IT-kaufmännischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat und auf die jeweiligen Medizinprodukte bezogen geschult worden ist oder 2. durch eine mindestens einjährige Tätigkeit, die in begründeten Fällen auch kürzer sein kann, Erfahrungen in der Information über die jeweiligen Medizinprodukte und, soweit erforderlich, in der Einweisung in deren Handhabung erworben hat. |
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Nachweis der Sachkenntnis |
(3) Der Medizinprodukteberater hat der zuständigen Behörde auf Verlangen seine Sachkenntnis nachzuweisen. Er hält sich auf dem neuesten Erkenntnisstand über die jeweiligen Medizinprodukte, um sachkundig beraten zu können. Der Auftraggeber hat für eine regelmäßige Schulung des Medizinprodukteberaters zu sorgen. |
(3) Der Medizinprodukteberater hat der zuständigen Behörde auf Verlangen seine Sachkenntnis nachzuweisen. Er hält sich auf dem neuesten Erkenntnisstand über die jeweiligen Medizinprodukte, um sachkundig beraten zu können. Der Auftraggeber hat für eine regelmäßige Schulung des Medizinprodukteberaters zu sorgen. |
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Pflichten zur Rückmeldung |
(4) Der Medizinprodukteberater hat Mitteilungen von Angehörigen der Fachkreise über Nebenwirkungen, wechselseitige Beeinflussungen, Fehlfunktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen, Verfälschungen oder sonstige Risiken bei Medizinprodukten aufzuzeichnen und unverzüglich dem Verantwortlichen nach § 5 Satz 1 und 2 oder dessen Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. |
(4) Der Medizinprodukteberater hat Mitteilungen von Angehörigen der Fachkreise über Nebenwirkungen, wechselseitige Beeinflussungen, Fehlfunktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen oder sonstige Risiken bei Medizinprodukten aufzuzeichnen und unverzüglich dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder deren für die Einhaltung der Regelungsvorschriften verantwortlichen Person schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Werden Medizinprodukte unter der Verantwortung des Importeurs in Verkehr gebracht, sind die Informationen nach Satz 1 diesem schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. |
b) Anforderungen der MDR
Sowohl MDR als auch IVDR kennen das Konzept der Medizinprodukteberater nicht. Beide EU-Verordnungen stellen allerdings umfangreiche Anforderungen an die Post-Market-Surveillance.

c) ISO 13485
Auch die ISO 13485 verlangt von den Herstellern nicht, Medizinprodukteberater zu qualifizieren und zu nutzen. Sie verlangt allerdings, dass die Hersteller, die für sie geltenden regulatorischen Anforderungen bestimmen (Abschnitt 4.1.4). Das MPDG zählt dazu.
Außerdem fordert die ISO 13485, personelle Ressourcen bereitzustellen und deren Kompetenzen sicherzustellen (Abschnitt 6.2).
Zudem verlangt die Norm, ein Verfahren für den Rückmeldeprozess (Abschnitt 8.2.1) zu etablieren.Die Hersteller müssen ausgelagerte Prozesse überwachen (Abschnitt 4.1.5). Eine geforderte Einweisung durch einen Dritten, z. B. einen Händler, wäre so ein ausgelagerter Prozess.
d) Österreichisches Recht
Ähnlich zum Medizinprodukteberater in Artikel 83 im deutschen MPDG, kennt das Medizinproduktegesetz 2021 in Österreich ähnliche Anforderungen in §48. Im Gegensatz zum alten Ö-MPG sind die Anforderungen z.B. an Sachkenntnis, Schulungen, Pflichten etc. der Medizinprodukteberater wesentlich unkonkreter geworden. Hier ist das MPDG konkreter.
5. FAQ zu Medizinprodukteberatern
a) Welche Anforderungen gibt es an Personen, die Medizinprodukteberater ausbilden?
Die Gesetze stellen keine Anforderungen an die Qualifikation der Ausbilder. Es ist nicht einmal festgelegt, wie die Schulung der Medizinprodukteberater zu erfolgen hat.
Das Johner Institut empfiehlt:
- Regulatorische Kenntnisse z. B. mit Online-Training vermitteln und die Wirksamkeit des Trainings überprüfen. Der Auditgarant ist eine Möglichkeit dafür.
- Das Konzept und die Unterlagen, mit denen der Medizinprodukteberater die Fachkreise schult, sollte vom Produktmanager, vom Risikomanager, von der verantwortlichen Person und vom Qualitätsmanagement geprüft sein.
- Eine dokumentierte Probeschulung in diesem Kollegenkreis mit dokumentiertem Feedback hilft, mögliche Rückfragen von Behörden zu beantworten.
- Medizinprodukteberater, die längere Zeit nicht mehr eingewiesen und geschult haben, sollten eine Auffrischungsschulung erhalten.
- Die Abteilung Regulatory Affairs sollte bestimmen, ob bei Gesetzesänderungen die Medizinprodukteberater neu geschult werden müssen.
- Bei Änderungen an Medizinprodukten sowie bei neuen Medizinprodukten müssen die (neuen) Medizinprodukteberater erneut geschult werden. Das sollte im Freigabeprozess der Produkte verankert sein.
b) Was mache ich als Hersteller, wenn die Medizinprodukteberater bei einem Händler angestellt sind?
Das MPDG unterscheidet nicht, ob Personen, die von Berufswegen schulen und einführen, bei einem Hersteller, einem Händler oder einem anderen Unternehmen angestellt oder freiberuflich tätig sind. Sie müssen die Vorgaben in jedem Fall befolgen.
Als Hersteller sind Sie verpflichtet,
- ein funktionierendes Post-Market-Surveillance- bzw. Rückmeldesystem zu etablieren und aufrechtzuerhalten sowie
- Risiken, die durch falsche oder unzureichende Einweisung entstehen, zu minimieren.
Daher werden Sie als Hersteller auch unabhängig von den Anforderungen, die Medizin-produkteberater erfüllen müssen, vertraglich sicherstellen, dass nur geschulte Personen die Fachkreise einweisen und Ihnen alle Probleme zuverlässig und unverzüglich zurückmelden.
c) Das Gesetz regelt, was Medizinprodukteberater tun müssen. Sagt es auch, was sie NICHT tun dürfen?
Weder Ö-MPG noch MPDG führen aus, was die Medizinprodukteberater nicht tun dürfen. Allerdings ergibt sich aus anderen Gesetzen, dass Medizinprodukteberater an einer Untersuchung oder Behandlung nur mit Einwilligung der Patienten teilnehmen und natürlich nicht selbst Aufgaben übernehmen dürfen.
Medizinprodukteberater dürfen keine Patienten berühren oder sich gar an chirurgischen Eingriffen beteiligen.
6. Zusammenfassung
Bisher haben die Behörden und Benannten Stellen nur sehr zurückhaltend überprüft, ob die Personen, die das Gesetz als Medizinprodukteberater definiert, die regulatorischen Anforderungen einhalten. Das könnte sich mit den strengeren Anforderungen an die Post-Market Surveillance künftig ändern. Die Bußgelder bei Verstoß gegen den § 83 hat das MPDG bereits auf bis zu 30.000 EUR erhöht (s. MPDG § 94(2) in Verbindung mit (4)).
Das Johner Institut bietet öffentliche Seminare und Inhouse-Schulungen für Medizinprodukteberater an.
Versionshistorie:
- 2026-04-20: Abgrenzung Medizinprodukte(sicherheits)beauftragten im Abschnitt 1.a) eingefügt (Hinweis-Box)
- 2022-04-07: Allgemeine Überarbeitung und Update.
- 2023-11-10: Anpassung Kapitel 4 an das neue österreichische MPG.
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