Wir kämpfen weiter für die Offenlegung öffentlicher Kapitalanlagen

Die VBL verwaltet die betriebliche Altersvorsorge von mehr als fünf Millionen Angestellten des öffentlichen Diensts und ist damit Deutschlands größte Zusatzvorsorgekasse. Sie verfügt über ein Anlagekapital von ca. 65 Milliarden Euro. Auf ihrer Website erklärt sie, Nachhaltigkeit sei „Teil der treuhänderischen Verantwortung der VBL“, Investitionen in Unternehmen mit überwiegend kohlebasiertem Geschäftsmodell seien ausgeschlossen. 

Doch die Realität sieht anders aus: Eine parlamentarische Anfrage offenbarte, dass im Herbst 2021 rund 368 Millionen Euro in Kohleunternehmen investiert waren. Auch 2024 entfielen noch immer 2,17 Prozent des Investment-Portfolios auf Unternehmen der fossilen Brennstoffindustrie. Wegen dieser Diskrepanz zwischen Darstellung und Wirklichkeit wollten wir schon 2022 gemeinsam mit Finanzwende wissen, wo die VBL tatsächlich investiert. Weil die VBL uns den Informationszugang verweigerte, zogen wir vor Gericht – und erzielten einen Teilerfolg. Trotzdem gehen wir in die nächste Instanz.

Intransparenz und heiße Luft statt Verantwortung und Klimabewusstsein

Vor drei Jahren hakten wir per Informationsfreiheitsanfrage bei der VBL nach, in welche Branchen sie für die Rentenabsicherung investiert und wie sich das Investment-Portfolio der Pensionskasse zusammensetzt. Sie lehnte unsere Anfrage ab. Ihre Begründung: Die VBL sei nicht auskunftspflichtig, weil sie keine öffentlichen Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, sondern als privatrechtliche Versicherung privatrechtlich handelt. Außerdem begründete sie die Ablehnung mit einer gemeinsamen Beteiligung von Bund und Ländern, darum würden weder die bundes- noch landesrechtlichen Regelungen eindeutig greifen.

Wir hielten dagegen: Unabhängig davon, ob sie privatrechtlich handelt, ist die VBL eine Anstalt des öffentlichen Rechts und dementsprechend informationspflichtig. Und auch die Tatsache, dass mit Bund und Ländern mehrere staatliche Stellen beteiligt sind, darf nicht zu weniger Transparenz führen. Um die Informationspflicht der VBL grundsätzlich klären zu lassen, haben wir 2023 gemeinsam mit Finanzwende Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe eingereicht.

Verwaltungsgericht Karlsruhe: VBL ist auskunftspflichtig    

Mit seinem Urteil gab uns das VG Karlsruhe im Kern recht und machte klar: die VBL ist eine informationspflichtige Stelle. Es entschied, dass weder das privatrechtliche Handeln noch die angeblich unklare Zuordnung zu Bund- oder Landesebene Intransparenz rechtfertigen. Öffentliche Stellen sind auch dann informationspflichtig, wenn sie keine öffentlich-rechtlichen Handlungsformen nutzen und letztlich untersteht die VBL der Aufsicht des Bundesfinanzministeriums. Laut EU-Recht müssen Umweltinformationsansprüche darüber hinaus wirksam in Anspruch genommen werden können, dies kann nicht durch eine unklare Zuordnung zu Bund oder Ländern ausgehebelt werden.

Das Gericht folgte uns auch darin, dass es sich bei den Portfolioangaben um Umweltinformationen handelt – und zu diesen muss die Öffentlichkeit nach dem Umweltinformationsgesetz Zugang haben. Denn die Anlagetätigkeit der VBL betrifft Umweltbestandteile, da die Pensionskasse Nachhaltigkeitskriterien in ihrer Anlagestrategie einbezieht. 

Teilerfolg mit bitterem Beigeschmack

Trotz dieser Feststellungen verpflichtete das Gericht die VBL nur zur unmittelbaren Herausgabe von Informationen, die bereits aufgrund von gesetzlichen Mitteilungspflichten veröffentlicht wurden. Als Akteur im Finanzdienstleistungssektor unterliegt die VBL EU-rechtlichen nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten, sie ist gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitteilungspflichtig und auch dem Bundesfinanzministerium. Für alle weiteren angefragten Informationen müsse die VBL erneut über den Antrag entscheiden. Damit spielte das Gericht die Entscheidung über den Informationszugang in unzulässiger Weise zurück an die VBL und kam damit seiner gesetzlichen Aufgabe nicht nach.

Zunächst muss klar sein, dass, soweit gesetzliche Mitteilungspflichten bestehen, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen können. Es kann dagegen nicht darauf ankommen, ob die VBL diesen Mitteilungspflichten nachgekommen ist. Indem das VG Karlsruhe in der Entscheidung auch darauf abstellt, belohnt es potenziell die Missachtung gesetzlicher Mitteilungspflichten durch Behörden und öffentliche Stellen.

Besonders bedenklich ist, dass das Gericht sich dabei auf mögliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bezog, ohne konkret zu prüfen, ob diese tatsächlich vorliegen. Insbesondere, da die Informationen, die wir angefragt haben, aus den Jahren 2020 und 2021 stammen. Eine aktuelle Wettbewerbsrelevanz ist daher kaum nachvollziehbar. Schließlich hätte das Gericht, auch wenn es von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgeht, die gebotene Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und möglichem Geheimhaltungsinteresse selbst treffen müssen. Stattdessen müssten wir gegen eine erwartbare Ablehnung erneut vor Gericht ziehen. Das heißt: Der Informationszugang würde sich erneut um Jahre verzögern. Diese Entscheidung widerspricht der gängigen Rechtsprechung und setzt ein gefährliches Signal: Sie belohnt öffentliche Stellen, die ihren Pflichten im Rahmen der Informationsfreiheit nicht nachkommen, wenn sie behaupten, nicht informationspflichtig zu sein.

Ein gefährlicher Präzedenzfall: Wir bleiben dran 

Der Kern des Urteils – die Feststellung der Auskunftspflicht und die Einordnung der Portfolioangaben als Umweltinformationen – ist ein bedeutender Fortschritt. Doch die Einschränkungen des Gerichts schwächen die praktische Wirkung dieses Erfolgs erheblich. So bleibt der VBL eine Hintertüre, der Öffentlichkeit weiterhin ihren berechtigten Informationszugang zu verweigern. Außerdem birgt das Urteil die Gefahr, eine negative Präzedenzwirkung auf vergleichbare Fälle zu entfalten.

Deshalb ziehen wir gemeinsam mit Finanzwende vor den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Unser Ziel bleibt klar: Die Kapitalanlagen öffentlicher Einrichtungen müssen nachvollziehbar und überprüfbar sein. Die Öffentlichkeit hat ein Anrecht darauf zu erfahren, wie ihre öffentliche Kapitalanlagen angelegt werden – erst recht bei einer öffentlichen Einrichtung.

→ Zur Anfrage
→ Zur Klage
→ Zum Urteil
→ Antrag auf Zulassung der Berufung
→ Zur Kampagne von Finanzwende zur VBL-Anlagepolitik

 

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