Vor zwei Monaten änderten CDU und SPD unter dem Vorwand, kritische Infrastruktur zu schützen, das Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Expert*innen warnten vor massiven Einschränkungen der Informationsfreiheit. Zu Recht, wie sich jetzt zeigt.
Anfang Januar wurde ein Anschlag auf eine Kabelbrücke in Berlin verübt. Infolge blieben zehntausende Haushalte tagelang ohne Strom. Die Regierungskoalition aus CDU und SPD fand schnell die Schuldigen: das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und staatliche Transparenz. Noch im selben Monat kündigte Berlins Bürgermeister Kai Wegner darum im Abgeordnetenhaus an, welche Erkenntnis die Regierung aus dem Vorfall gezogen hatte: „Wir müssen Schluss machen mit zu viel Transparenz.”
Mit umfangreichen Änderungen am Berliner Informationsfreiheitsgesetz und weiteren Rechtsvorschriften setzte die Koalition aus CDU und SPD diese Ankündigung im Schnelldurchlauf durch – ungeachtet der Kritik von Zivilgesellschaft und Expert*innen wie der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die fürchteten, dass Sicherheit gegen Transparenz ausgespielt wird. Umfassende Bereichsausnahmen sollen ganze gesellschaftliche Bereiche wie Energie, Gesundheit, Medien und Kultur zukünftig von Informationsfreiheitsanfragen ausschließen. Wir teilen unsere ersten Erfahrungen und decken auf, wie sehr die Gesetzesänderungen die Informationsfreiheit tatsächlich einschränken.
Black Box Berliner Behörden
Die ersten Wochen mit den neuen Berliner Transparenzregelungen machen deutlich: Erste ablehnende Bescheide mit Verweis auf die neuen Bereichsausnahmen zeigen, dass die Befürchtungen nicht unbegründet waren. Die Eingriffe in die Informationsfreiheit sind erheblich. Zugleich besteht in Teilen der Senatsverwaltung offenbar große Unsicherheit über die korrekte Anwendung der neu geschaffenen Regelungen. Behörden überschreiten in einigen Fällen die gesetzlichen Antwortfristen für IFG-Anträge und verweisen dabei auf die Gesetzesänderungen. Unterdessen erklärten mehrere über IFG angefragte Senatsverwaltungen zudem, trotz der Änderungen seit Januar 2026 über keine (neuen) internen Weisungen, Richtlinien und Vorgaben zur Beantwortung von IFG-Anfragen zu verfügen.
Auszug aus einem E-Mail-Verkehr mit der Senatsverwaltung vom 23. April 2026
Welche Auswirkungen die Gesetzesänderungen im konkreten haben, zeigen insbesondere die IFG-Anträge, die unter Bezug auf den neuen Paragraph 2 Absatz 3 des Berliner IFG abgelehnt werden. Nach der in diesem Absatz geregelten Bereichsausnahme soll die Informationsfreiheit nicht mehr gelten, sobald Informationen über Einrichtungen der kritischen Infrastruktur im Sinne des Paragraph 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes (KatSG) betroffen sind – und das sind viele. Ein Verweis mit einer solch großen Bereichsausnahme ist bundesweit beispiellos.
Das neue Berliner IFG in der Praxis
Wir haben in den vergangenen Monaten viele Anfragen an Berliner Behörden gestellt. Hier sind unsere negativ Highlights:
- Wir haben die Senatsverwaltung für Inneres und Sport gefragt, welche Einrichtungen und Anlagen nach Auffassung der Koordinierungsstelle Kritische Infrastrukturen denn überhaupt in den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 KatSG fallen. Die Antwort: eine Ablehnung. Denn: Schon die Frage betrifft nach Auffassung der Senatsverwaltung selbst Informationen nach § 2 Abs. 3 und demnach Kritische Infrastruktur.
- Wir fragten nach dem Ergebnis „sämtlicher abgeschlossener interner juristischer Prüfungen”, die das Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften betreffen. Und erhielten: eine Ablehnung. Denn: Schon die juristische Prüfung betrifft nach Auffassung mehrerer Senatsverwaltungen kritische Infrastruktur.
- Wir fragten nach einer an die Betreiber kritischer Infrastruktur versendeten „rechtlichen Orientierung“. Auch hier: Ablehnung, betrifft kritische Infrastruktur.
- Wir fragten nach Zugang zum Maßnahmenplan zur Stärkung der Resilienz des Berliner Stromnetzes und zur Sicherstellung der Endkundenversorgung bei Stromausfällen. Vor den Gesetzesänderungen hatten wir ebenjenen Plan – mit einigen Schwärzungen sicherheitsrelevanter Stellen – erhalten. Unsere neue Anfrage wurde nun ohne nachvollziehbare Abwägungsentscheidung pauschal gemäß der neuen Ausnahmeregelungen abgelehnt.
Unsere ersten Praxis-Tests zeigen deutlich, dass die Berliner Verwaltung die neuen ausufernden Ausnahmeregelungen zur kritischen Infrastruktur ebenso ausufernd heranzieht, um Informationsgesuche pauschal abzulehnen. Fragen danach, wer oder was überhaupt Kritische Infrastruktur ist, betrifft Kritische Infrastruktur. Informationen über die Voraussetzungen für die Bereichsausnahme sind bereits selbst von der Bereichsausnahme erfasst. Die juristische Prüfung, ob und wie kritische Infrastruktur vom IFG ausgenommen werden kann, betrifft kritische Infrastruktur und ist deshalb vom IFG ausgenommen. Zuvor nachvollziehbare Abwägungsentscheidungen darüber, was veröffentlicht wird und was nicht, werden nun in eine Black Box gezogen.
Die Konsequenz: Politische Entscheidungsprozesse werden für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar. So öffnet sich der Weg zu reinen Willkürentscheidungen. Sollte sich diese Beantwortungspraxis etablieren, ist die Funktionsfähigkeit des Informationsfreiheitsgesetzes und damit die Transparenz in Berlin in ernsthafter Gefahr.
Gerichtliche Klärung notwendig
Doch ob diese extensive Anwendung der Vorschrift rechtlich zulässig ist, wird sich erst klären, wenn Antragsteller*innen gegen die Ablehnungen gerichtlich vorgehen und die Verwaltungsgerichte über die fragwürdige Auslegung geurteilt haben. Das dürfte Monate, wenn nicht Jahre dauern. Bis dahin ist die Informationsfreiheit in großen Bereichen der Berliner Verwaltung ausgesetzt.
Für Presseanfragen gilt die neu eingeführte Bereichsausnahme allerdings nicht. Hier muss weiterhin im konkreten Einzelfall dargelegt werden, dass durch Auskunftserteilung die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Daher haben wir uns bei der Berliner Senatsverwaltung des Inneren mit einer Presseanfrage erkundigt, welche Betreiber und Einrichtungen denn als Kritische Infrastruktur im Sinne der Bereichsausnahme gelten – ähnlich zu unserer entsprechenden IFG-Anfrage. Eine entsprechende Liste scheint bei der Senatsverwaltung vorzuliegen – sie wurde allerdings als Verschlusssache eingestuft. Gegen die Ablehnung unserer Presseanfrage legen wir nun Eilrechtsschutz am Berliner Verwaltungsgericht ein und hoffen, damit schneller Klarheit zu schaffen, wie weit die Ausnahme für kritische Infrastruktur reicht.
→ Zur Presseanfrage
→ Zur Anfrage § 28 Abs. 1 KatSG
→ Zur Anfrage interne juristische Prüfungen
→ Zur Anfrage der „rechtlichen Orientierungshilfe“
→ Zur Anfrage Maßnahmenplan
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