Dobrindt startet neuen Angriff aufs IFG

Alles spricht gegen den Plan von Alexander Dobrindt. Seit Monaten versucht der Bundesinnenminister, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) abzuschaffen. Doch die SPD-Fraktion will sein Vorhaben nicht mittragen, der öffentliche Widerstand ist massiv und Dobrindt kann keinen einzigen Beleg dafür vorweisen, dass das Gesetz reformiert werden müsste. 

Aber der CSU-Politiker versucht es weiter. Ein jetzt bekannt gewordener Gesetzentwurf aus Dobrindts Ministerium zeigt: das IFG soll weiterhin entkernt werden. Doch weil die geplante IFG-Reform selbst zu viel Öffentlichkeit erfahren hat, versucht Dobrindt jetzt offenbar auf anderem Weg, die Transparenz anzugreifen. Die wichtige Änderung soll in einem anderen Gesetzentwurf zu kritischer Infrastruktur versteckt werden. Geplant ist eine riesige Transparenz-Ausnahme, durch die in Zukunft eine unüberschaubar große Anzahl IFG-Anfragen abgelehnt werden könnten. Wir veröffentlichen den bisher unbekannten Gesetzentwurf.

Trojanisches Pferd

Das „Transparenz-Anpassungsgesetz“ soll helfen, kritische Infrastruktur in Deutschland besser zu schützen. Das Informationsfreiheitsgesetz ist in diesem Zusammenhang bisher keine Bedrohung. Das weiß auch die Bundesregierung. Zuletzt musste sie einräumen, dass es in der Vergangenheit keinen einzigen Fall gab, in der die Antwort auf eine IFG-Anfrage zu einer Gefährdung der Infrastruktur geführt hätte. Im IFG ist schon jetzt geregelt, dass staatliche Infos nicht herausgegeben werden dürfen, wenn dies die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.

Doch nach Dobrindts Willen soll das IFG trotzdem einen neue Regelung erhalten. Im geplanten Paragraph 3 Nummer 9 soll es heißen: „Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht hinsichtlich Infrastrukturen, die durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind oder die besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sind.“

Die geplante Formulierung ist maximal vage, unnötig und ein trojanisches Pferd der Intransparenz. Denn damit müssten künftig nicht nur wie bisher Informationen verweigert werden, die „schutzbedürftig“ sind. Stattdessen könnten pauschal sämtliche Informationen verweigert werden, die unter den Begriff kritische Infrastruktur fallen. Dazu zählen unter anderem Energie, Verkehr, Gesundheit, Finanzwesen, Wasser, Ernährung und vieles mehr.

SPD ist am Zug

Das heißt: Künftig wären Anfragen zu Masken-Deals, zu Kosten von Brückenrenovierungen oder zu Fördermittelaffären in dieser Form nicht mehr möglich. Unsere Recherchen zu Jens Spahn und Wirtschaftsministerin Katherina Reiche wären genauso vom Gesetz ausgenommen wie Anfragen zu den Hunderten Millionen Euro, die Alexander Dobrindt als Verkehrsminister für die PKW-Maut verschwendete.

Wie schon zuvor legt Dobrindts Ministerium keinen einzigen Beleg dafür vor, dass die Reform notwendig wäre. Ein Gespräch mit FragDenStaat zu Transparenz hatten Beamte vorher verweigert. Daher ist jetzt die SPD am Zug: Sie hat sich bereits gegen das ursprüngliche Vorhaben Dobrindts gewendet. Jetzt muss sie auch hier klarmachen: Eine Aushöhlung des IFG darf nicht passieren!

→ Zum Gesetzentwurf

 

Bearbeitungsstand: 30.09.2026  10:30 
 
Referentenentwurf 
des Bundesministeriums des Innern 
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Transparenz-, Veröffentli-
chungs- und Informationspflichten zum angemessenen Schutz kriti-
scher Infrastrukturen 
A. Problem und Ziel 
Ziel des Vorhabens ist es, bestehende Informations-, Transparenz- und Veröffentlichungs-
pflichten für Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Betreiber) zu überprüfen und soweit 
erforderlich zum Schutz von KRITIS anzupassen. 
Angriffe auf kritische Infrastrukturen wie zum Beispiel der Anschlag auf die Berliner Strom-
versorgung im Januar 2026 können zu nachhaltig wirkenden Versorgungsengpässen, er-
heblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder anderen schweren Folgen führen.  
Veröffentlichte Informationen zu kritischen Infrastrukturen können Ausspähversuche, Sa-
botageakte oder Anschläge erleichtern oder ermöglichen. Die veränderte geopolitische Be-
drohungslage sowie sich stetig fortentwickelnde bessere technische Möglichkeiten der In-
formationsgewinnung- und Auswertung haben diese Risiken erhöht. Dies gilt auch für In-
formationen – die jeweils isoliert betrachtet – potenziellen Angreifern nicht von Nutzen er-
scheinen, in der Zusammenschau jedoch bei einer Angriffsvorbereitung helfen können. In-
formationen, die Aufklärung über die Lage und Auslegung kritischer Infrastrukturen geben, 
dürfen potenziellen Angreifern nicht zugänglich sein. 
B. Lösung; Nutzen 
[Die mit dem Entwurf vorgesehene rechtliche Lösung ist kurz darzustellen. Außerdem kön-
nen Angaben zu dem daraus entstehenden Nutzen gemacht und die Überschrift wie folgt 
angepasst werden: „B. Lösung; Nutzen“] 
Der Sicherheit von KRITIS wird Vorrang gegenüber Transparenz-, Veröffentlichungs- und 
Informationsregelungen eingeräumt, um einen besseren Schutz kritischer Infrastrukturen 
zu verwirklichen. Dieses Artikelgesetz kehrt dazu in den jeweiligen Vorschriften bestehende 
Regel-Ausnahmeverhältnisse um bzw. etabliert neue Ausnahmevorschriften oder erweitert 
bestehende Ausnahmeregelungen sachgerecht.  
Als Grundlage hierfür dient der durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz erweiterte § 30 
VwVfG, der bereits am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist. § 30 VwVfG umfasst damit künftig 
auch den Schutz Kritischer Infrastrukturen und untersagt es der Behörde, geheimhaltungs-
bedürftige Daten mit Bezug zu KRITIS unbefugt zu offenbaren. Ausgestaltet wird diese 
Grundregel des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts in den Fachverfahren des be-
sonderen Verwaltungsverfahrensrechts. Je nach fachlichem Erfordernis sind spezifische 
Regelungen im besonderen Verwaltungsverfahrensrecht zu etablieren. 
Die bereits umgesetzte Novelle des § 30 VwVfG sowie dieser Gesetzentwurf initiieren einen 
fortlaufenden Prozess in der gesamten Bundesregierung und darüber hinaus.
1
- 2 - Bearbeitungsstand: 30.09.2026  10:30 
 
Der Gesetzentwurf beinhaltet für verschiedenste Fachverfahren Anpassungen zum Schutz 
von KRITIS. Darüber hinaus prüfen alle Ressorts fortlaufend weiteren rechtlichen Anpas-
sungsbedarf und Möglichkeiten, veröffentlichte Daten zu löschen sowie europarechtliche 
Anpassungen.  
Novelliert werden das Energiewirtschaftsgesetz, das Informationsfreiheitsgesetz, das Ge-
setz über die Versorgungsrücklage des Bundes, das Gerichtsverfassungsgesetz, das Ar-
beitsgerichtsgesetz sowie das Fünfte und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch. 
C. Alternativen 
Die Bundesregierung hat geprüft, inwieweit schutzbedürftige veröffentlichte Informationen 
zu kritischen Infrastrukturen und sonstigen sicherheitsrelevanten Infrastrukturen existieren, 
ob bestehende Ausnahmeregelungen, von Veröffentlichungspflichten abzuweichen, genü-
gen und ob Daten zwingend zu löschen sind. 
Die Nutzung der bestehenden Regelungen und Anpassung von Vollzugsmaßnahmen ge-
nügen zur Erreichung der Ziele nicht.  
Vielmehr ist die Rechtslage zum Schutz kritischer Infrastrukturen zu ergänzen. 
Daher bedarf es ergänzender fachspezifischer Vorgaben zum Schutz kritischer Infrastruk-
turen im besonderen Verwaltungsverfahrensrecht und deren angemessenen Berücksichti-
gung im Rahmen der Interessenabwägung unter einer sicherheitspolitischen Betrachtung. 
Neben diesem Gesetzentwurf hat BMI Anpassungen zum Beispiel in folgenden Fachgeset-
zen angeregt, die in der jeweiligen Ressortzuständigkeit betrieben werden: Bundesimmis-
sionsschutzgesetz, Baugesetzbuch und Raumordnungsgesetz. 
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
[getrennt für Bund und Länder (inkl. Kommunen)] 
[Zusammenfassung wird noch erstellt.] 
 
E. Erfüllungsaufwand 
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
[Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der jährliche Zeitaufwand nicht.] 
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 
[Für die Wirtschaft ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nicht.]
2
- 3 - Bearbeitungsstand: 30.09.2026  10:30 
 
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 
[getrennt für Bund, Länder und Kommunen] 
[Es gibt geringfügige Änderungen des Erfüllungsaufwands des Bundes.] 
F. Weitere Kosten 
[insbesondere sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, 
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-
preisniveau] 
Sonstige Kosten für die Wirtschaft sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Kosten für 
soziale Sicherungssysteme, Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere 
auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
3
- 4 - Bearbeitungsstand: 30.09.2026  10:30 
 
Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern 
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Transparenz-, Veröffentli-
chungs- und Informationspflichten zum angemessenen Schutz kriti-
scher Infrastrukturen 
[Bitte löschen oder ersetzen Sie den blauen Text nach Bedarf. Die Überschrift von Artikel-
gesetzen wird wie bei Stammgesetzen gebildet, es werden aber nicht die Zitiernamen der 
zu ändernden Gesetze aneinandergereiht. Eine Kurzbezeichnung und Abkürzung ist nicht 
vorzusehen [Handbuch der Rechtsförmlichkeit Rn. 589]. Hinweise zur Überschrift: Rn. 589-
591, 605, 606, 613-617 i. V. m. Rn. 354 ff.] 
Vom ... 
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 
Inhaltsübersicht 
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes 
Artikel 2 Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes 
Artikel 3 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes 
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 
Artikel 5 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes 
Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 8 Inkrafttreten 
Artikel 1 
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes 
Das Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Juli 
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
[Das Vollzitat des Gesetzes oder der Verordnung kann aus der Bundesrechtsdatenbank mit 
„Zitierung“ -> „Vollzitat erfassen/prüfen“ generiert werden.] 
1. § 12f Absatz 2 EnWG wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:  
(2) „ Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag Dritter netzknotenpunktscharfe Ein-
speise- und Lastdaten sowie Informationen zu Impedanzen und Kapazitäten von Lei-
tungen und Transformatoren an solche antragstellenden Dritten heraus, die
4
- 5 - Bearbeitungsstand: 30.09.2026  10:30 
 
1. die Fachkunde zur Überprüfung der Netzentwicklungsplanung nachweisen und 
darlegen, dass die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, 
sowie 
2. die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder, sofern die Informa-
tionen als Verschlusssachen eingestuft wurden, die Berechtigung zum Umgang 
mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 4 Absatz 2 des Si-
cherheitsüberprüfungsgesetzes haben, der dem Geheimhaltungsgrad der einge-
stuften Verschlusssache entspricht, die herausgegeben werden soll; im Übrigen 
bleiben die geheimschutzrechtlichen Regelungen insbesondere nach § 4 des Si-
cherheitsüberprüfungsgesetzes unberührt. 
Die Regulierungsbehörde stellt die Daten in einem standardisierten, elektronisch ver-
arbeitbaren Format zur Verfügung, sofern dies unter Beachtung geheimschutzrechtli-
cher Regelungen möglich ist. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstel-
len oder die sicherheitsrelevant sind, sowie personenbezogene Daten dürfen von der 
Regulierungsbehörde nicht nach Satz 1 herausgegeben werden. In diesem Fall hat die 
Regulierungsbehörde typisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben“. 
2. § 111g Absatz 2 Satz 9 EnWG wird durch den folgenden Satz ersetzt:  
„Die Bundesnetzagentur darf Daten, die geeignet sind, die Sicherheit oder Zuverläs-
sigkeit der Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgungssysteme oder die Sicher-
heit und Ordnung zu gefährden, oder die europäische kritische Anlagen betreffen, nicht 
veröffentlichen; Absatz 1 Satz1 bleibt hiervon unberührt.“ 
Artikel 2 
Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes 
Das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das zuletzt 
durch Artikel 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, 
wird wie folgt geändert: 
[Das Vollzitat des Gesetzes oder der Verordnung kann aus der Bundesrechtsdatenbank mit 
„Zitierung“ -> „Vollzitat erfassen/prüfen“ generiert werden.] 
In § 3 Nummer 1 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 9 angefügt: 
„hinsichtlich Infrastrukturen, die durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastrukturen be-
stimmt worden sind oder die besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen 
Sicherheit sind.“. 
Artikel 3 
Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes 
Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekannmachung vom 27. März 
2007 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 20. August 2021 
(BGBL. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5
- 6 - Bearbeitungsstand: 30.09.2026  10:30 
 
[Das Vollzitat des Gesetzes oder der Verordnung kann aus der Bundesrechtsdatenbank mit 
„Zitierung“ -> „Vollzitat erfassen/prüfen“ generiert werden.] 
In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:  
(3) „ Soweit der Schutz fiskalischer Interessen es erfordert, ist der Informationszugang 
für Dritte zu beschränken. Würde die Weitergabe von Informationen die Vermögensanlage 
betreffend deren Integrität gefährden, gilt § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Alternative 3 des 
Umweltinformationsgesetzes.“ 
Artikel 4 
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. März 2026 
(BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
§ 172 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 
„eine Gefährdung der Staatssicherheit, von kritischen Infrastrukturen, der öffentlichen Ord-
nung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist.“ 
Artikel 5 
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes 
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 
2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
§ 52 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 
„Das Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Ver-
handlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen 
Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, von kritischen Infrastrukturen oder eine Ge-
fährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschluss der Öffent-
lichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäfts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand 
der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden; außerdem ist § 171b des 
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“ 
Artikel 6 
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des 
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
6
- 7 - Bearbeitungsstand: 30.09.2026  10:30 
 
satz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird 
wie folgt geändert: 
§ 217f Absatz 4d wird folgender Satz 3 eingefügt: 
„Die Berichte nach Satz 1 sowie aus dem Bericht resultierende Ergebnisse dürfen nicht 
veröffentlicht oder anderen als den in Satz 1 genannten Stellen bekannt gemacht werden.“ 
Artikel 7 
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch 
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes 
vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
In § 103a Absatz 8 wird folgender Satz 3 eingefügt: 
„Die Berichte nach Satz 1 sowie aus dem Bericht resultierende Ergebnisse dürfen nicht 
veröffentlicht oder anderen als den in Satz 1 genannten Stellen bekannt gemacht werden.“ 
Artikel 8 
Inkrafttreten 
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
[Bitte prüfen Sie stets, ob das Gesetz insgesamt oder teilweise zu einem bestimmten oder 
bestimmbaren Quartalsanfang in Kraft treten kann; begründen Sie die Wahl des Inkrafttre-
tens im besonderen Teil der Begründung. Hinweise zur Gestaltung der Geltungszeitbe-
stimmung, auch zu gespaltenem, bedingtem oder gekoppeltem Inkrafttreten: Handbuch 
der Rechtsförmlichkeit Rn. 156-181, 595-601, 618. Bitte prüfen Sie auch stets, welche 
Rechtsvorschriften aus Anlass des Änderungsgesetzes aufgehoben werden können. Dies 
erfolgt indem dem Stammrecht ein Paragraf mit der Überschrift „Außerkrafttreten“ hinzuge-
fügt wird (Rn. 544) bzw. wenn der Vollzug sofort erfolgt in einem gesonderten Artikel mit 
der Artikelüberschrift „Außerkrafttreten“, der dann als vorletzter Artikel vor dem Inkrafttre-
tens-Artikel angegeben wird (Rn. 544, 601, 610).] 
[Wenn im Vorschriftentext Rechtsakte der EU zitiert werden, werden sie dort mit dem Kurz-
zitat angegeben (Rn. 195). Nach der Schlussformel wird dann eine Liste der EU-Rechtsakte 
mit den Vollzitaten der zitierten EU-Rechtsakten angegeben, s. Rn. 195, 196. Werden keine 
solche Zitate verwendet, bitte das Element löschen.] 
EU-Rechtsakte: 
[…]
7
- 8 - Bearbeitungsstand: 30.09.2026  10:30 
 
Begründung 
A. Allgemeiner Teil 
[Ausführungen nach den §§ 43, 44 GGO zum Gesamtentwurf. Die folgende Gliederung ist 
als Empfehlung zu verstehen und kann an die jeweiligen Erfordernisse angepasst werden. 
Auf die Arbeitshilfenbibliothek für die Erstellung von Regelungsvorhaben der Bundesre-
gierung wird hingewiesen.] 
 
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 
[Welche wesentlichen Ziele und Zwecke werden verfolgt? Gibt es verfassungsrechtliche 
Vorgaben oder Vorgaben durch EU-Recht oder völkerrechtliche Verträge?] 
[Arbeitshilfe: Nachhaltigkeitsziele und Gesetzgebung: Leitfragen und Arbeitsschritte] 
Unsere kritischen Infrastrukturen (KRITIS) sind verletzlich. Angriffe auf kritische Infrastruk-
turen können zu nachhaltig wirkenden Versorgungsengpässen, erheblichen Störungen der 
öffentlichen Sicherheit oder anderen schweren Folgen führen.  
Daher steht der Schutz kritischer Infrastrukturen im Fokus. Veröffentlichte Informationen zu 
kritischen Infrastrukturen können Ausspähversuche, Sabotageakte oder Anschläge erleich-
tern oder ermöglichen. Die veränderte geopolitische Bedrohungslage sowie sich stetig fort-
entwickelnde bessere technische Möglichkeiten der Informationsgewinnung- und Auswer-
tung haben diese Risiken erhöht. Dies gilt auch für Informationen – die jeweils isoliert be-
trachtet – potenziellen Angreifern nicht von Nutzen erscheinen, in der Zusammenschau je-
doch bei einer Angriffsvorbereitung helfen können. Informationen, die Aufklärung über die 
Lage und Auslegung kritischer Infrastrukturen geben, dürfen potenziellen Angreifern nicht 
zugänglich sein. 
Die bestehenden gesetzliche Transparenz-, Veröffentlichungs- und Informationspflichten 
sind zum Schutz kritischer Infrastrukturen anzupassen.  
Dort, wo bereits unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit Ausnahmen von In-
formations-, Transparenz- und Veröffentlichungspflichten für KRITIS-Betreiber existieren, 
ist zu prüfen, ob diese weitreichend genug sind. Dort wo noch keine Ausnahmen von Infor-
mations-, Transparenz- und Veröffentlichungspflichten für KRITIS-Betreiber bestehen, sind 
Ausnahmeregelungen zu schaffen. Soweit erforderlich ist für ausgewählte KRITIS eine Um-
kehr des bestehenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses vorzusehen, die einen Vorrang des 
Schutzes von KRITIS vor dem Transparenzinteresse verwirklicht. Zu prüfen sind auch Lö-
schungen von Daten. Denn Informationen, die Aufklärung über die Lage und Auslegung 
kritischer Infrastrukturen geben, dürfen potenziellen Angreifern nicht zugänglich sein. Der 
Sicherheit der kritischen Infrastrukturen ist zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger gegen-
über anderen Informationsinteressen der Vorrang einzuräumen. 
Daher ist es Ziel des Vorhabens, bestehende Informations-, Transparenz- und Veröffentli-
chungspflichten für KRITIS-Betreiber zu überprüfen und soweit erforderlich zum Schutz von 
KRITIS anzupassen.  
Die bereits umgesetzte Novelle des § 30 VwVfG sowie dieser Gesetzentwurf initiieren einen 
fortlaufenden Prozess in der gesamten Bundesregierung.
8
- 9 - Bearbeitungsstand: 30.09.2026  10:30 
 
Der Gesetzentwurf beinhaltet für verschiedenste Fachverfahren Anpassungen zum Schutz 
von KRITIS. Darüber hinaus prüfen alle Ressorts fortlaufend weiteren rechtlichen Anpas-
sungsbedarf und Möglichkeiten, veröffentlichte Daten zu löschen sowie europarechtliche 
Anpassungen.  
Dies gilt sowohl für allgemeingültige Regelungen sowie für sektorspezifische Regelungen. 
Als Grundlage hierfür ist § 30 VwVfG in der Fassung des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes, 
am 29. Juli 2026 bereits in Kraft getreten. § 30 VwVfG wird um den Schutz Kritischer Infra-
strukturen erweitert und ermöglicht es damit, soweit kritische Infrastrukturen durch Rechts-
vorschrift als solche bestimmt sind, geheimhaltungsbedürftige Daten nicht unbefugt zu of-
fenbaren. Unter den Begriff der kritischen Infrastruktur fallen insbesondere die in BSIG und 
KRITISDachG bzw. der zugehörigen Verordnung als kritische Anlagen definierten Infra-
strukturen. Darüber hinaus besteht auch dann ein entsprechendes Schutzbedürfnis, wenn 
kritische Infrastrukturen betroffen sind, die zwar nicht rechtlich als solche bestimmt sind, 
jedoch besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und für die Funk-
tionsfähigkeit der Infrastruktur maßgeblich sind. Auch in diesem Fall dürfen geheimhal-
tungsbedürftige Daten nicht unbefugt offenbart werden. 
Zudem wird durch § 30 VwVfG sowie die mit diesem Entwurf vorgelegten Regelungen die 
Grundlage dafür gelegt, anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben bereits veröffent-
lichte, öffentlich zugängliche Infrastrukturinformationen zu überprüfen und, soweit erforder-
lich, in geeigneter Weise aus den öffentlich zugänglichen Bereichen zu entfernen. 
§§ 30 i. V. m. 27b VwVfG ermöglichen auch eine eingeschränkte Veröffentlichung von Da-
ten. Gemäß § 27 b Absatz 4 VwVfG sind die auszulegenden Dokumente, sofern sie Ge-
heimnisse nach § 30 enthalten, zusätzlich als Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der 
betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt. Hierdurch 
wird auch eine abstrahierte oder teilweise Veröffentlichung ermöglicht. 
Bei kritischen Infrastrukturen wird damit zwischen Transparenzanforderungen und dem Ge-
heimhaltungsinteresse abgewogen. § 30 VwVfG bietet hierfür die allgemeine Grundregel. 
In den genannten Fallgestaltungen überwiegt das Geheimhaltungsinteresse. Ausgestaltet 
wird diese Grundregel des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts in den Fachverfahren 
des besonderen Verwaltungsverfahrensrechts. Je nach fachlichem Erfordernis sind spezi-
fische Regelungen im besonderen Verwaltungsverfahrensrecht zu etablieren. 
Über diesen Gesetzentwurf hinaus hat BMI bereits anlässlich von Novellen der folgenden 
Bundesgesetze eine Anpassung zum Schutz von KRITIS angeregt, die durch das jeweils 
federführende Bundesressort umzusetzen sind: 
– Bundesimmissionsschutzgesetz 
– Baugesetzbuch 
– Raumordnungsgesetz 
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 
[Welcher Sachverhalt, welches Problem und welche wesentlichen Erkenntnisquellen liegen 
dem Entwurf zugrunde? Wie soll sich die Rechtslage ändern? Welche wesentlichen Ergeb-
nisse haben frühe Beteiligung Betroffener und praktische Erprobung erbracht? Worin be-
stehen die Vorteile der beabsichtigten Regelungen gegenüber der Ausgangslage?] 
[Um einen besseren Schutz kritischer Infrastrukturen Rechnung zu tragen, wird der Sicher-
heit von KRITIS Vorrang gegenüber Transparenz-, Veröffentlichungs- und Informationsre-
9
- 10 - Bearbeitungsstand: 30.09.2026  10:30 
 
gelungen eingeräumt. Das Artikelgesetz kehrt dazu in den jeweiligen Vorschriften beste-
hende Regel-Ausnahmeverhältnisse um, etabliert neue Ausnahmevorschriften bzw. er-
gänzt bestehende Ausnahmeregelungen zeitgemäß.] 
Auf Grundlage der bereits in Kraft getretenen Novelle des § 30 VwVfG werden angepasst: 
– das Energiewirtschaftsgesetz, 
– das Informationsfreiheitsgesetz, 
– das Versorgungsrücklagegesetz, 
– das Gerichtsverfassungsgesetz,  
– das Arbeitsgerichtsgesetz, 
– das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und  
– das Elfte Buch Sozialgesetzbuch. 
III. Exekutiver Fußabdruck 
[Hier sind Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit Interessenvertreterinnen und Interes-
senvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetra-
gen haben, § 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO. Weitere Angaben können im Besonderen Teil 
der Begründung bei den jeweiligen Einzelvorschriften gemacht werden, die aufgrund we-
sentlicher Einflüsse abgeändert worden sind.] 
Entwurf: Der Inhalt des Gesetzentwurfs hat sich durch Vorträge von Interessenvertreterin-
nen und Interessenvertretern sowie von der Bundesregierung beauftragten Dritten nicht 
wesentlich geändert. 
Hier sind alle Einheiten um Prüfung gebeten, die Artikel zum Gesetzentwurf zugelie-
fert haben, insbesondere bitte ich BMWE um Prüfung: 
Insbesondere ist zu beachten: 
„Angaben sind nur für wesentliche Einflussnahmen oder Beiträge beauftragter Drit-
ter auf einen Entwurf der Bundesregierung zu machen, die ab dem 1. Juni 2024 erfol-
gen. 
Bei der Darstellung der Einflussnahmen in der Begründung geht es nicht darum, eine 
paragraphengenaue Nachvollziehbarkeit der Änderungen am Entwurf zu ermögli-
chen. Die Darstellung über wesentliche Einflussnahmen sollte kurz und allgemein 
verständlich sein. Anzugeben ist, wer (ohne Veröffentlichung personenbezogener 
Daten) Einfluss ausgeübt hat und inwieweit sich dies auf den Regelungsinhalt aus-
gewirkt hat. Insbesondere die Offenlegung von Positionsverschiebungen bei einzel-
nen Regelungsteilen ist hierbei im öffentlichen Interesse. Im Rahmen der Erstellung 
eines Gesetzentwurfs eingekaufte Expertise (beauftragte Dritte) muss ebenfalls of-
fengelegt werden, wenn sie wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen 
hat. 
Über die Bewertung, ob ein Einfluss wesentlich ist, entscheidet das für den jeweili-
gen Regelungsinhalt (hier: das für den jeweiligen Änderungstext des Artikels feder-
führend zuständige Ministerium beziehungsweise die federführend zuständige Orga-
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