Landgericht Flensburg muss Beschluss zur „Letzten Generation“ veröffentlichen

Das Landgericht Flensburg muss einen vielbeachteten Beschluss veröffentlichen – aus dem Strafverfahren gegen die „Letzte Generation“ wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung. Grund dafür ist ein Eilantrag von uns, dem das Verwaltungsgericht Flensburg jetzt stattgegeben hat.

Das Landgericht hatte sich zuvor geweigert, den Beschluss an uns herauszugeben oder ihn öffentlich zugänglich zu machen. Die Verantwortlichen am Gericht hatten Angst, sich dadurch nach Paragraph 353d des Strafgesetzbuchs (StGB) selbst strafbar zu machen.

Das Verwaltungsgericht stellt nun klar: Die Presse muss wörtlich aus Gerichtsentscheidungen zitieren können, um ihre verfassungsrechtliche Kontrollfunktion auszuüben. Deshalb müssen Gerichte wichtige Entscheidungen proaktiv veröffentlichen. Tun sie das nicht, können Journalist*innen sie darauf verklagen. Selbstverständlich machen sich Mitarbeitende von Gerichten nicht strafbar, wenn sie ihre verfassungsrechtliche Publikationspflicht erfüllen. Der Fall zeigt anschaulich, warum der umstrittene Paragraph 353d dringend auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gehört.

Warum die „Letzte Generation“ keine kriminelle Vereinigung ist

Der Beschluss ist von entscheidender Bedeutung: Im März 2026 lehnte das Landgericht Flensburg die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen eine Aktivistin der „Letzten Generation“ wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 129 StGB ab. Im Gegensatz zu den Gerichten in Potsdam und München beurteilte die Staatsschutzkammer in Flensburg die „Letzte Generation“ nicht als erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die kontroverse Debatte um ihre Einstufung als kriminelle Vereinigung beschäftigt die Staatsanwaltschaften, Gerichte, die Rechtswissenschaft und die Öffentlichkeit seit den ersten Razzien im Jahr 2022. Selbst ein UN-Sonderberichterstatter hatte sich zwischenzeitlich eingeschaltet. Vor diesem Hintergrund ist es besonders interessant und relevant zu erfahren, mit welcher Begründung das Gericht aus Schleswig-Holstein nun den Vorwurf einer kriminellen Vereinigung ablehnte.

Doch weder die Angeklagte selbst noch Journalist*innen durften den Beschluss veröffentlichen oder wörtlich daraus zitieren. Denn Paragraph 353d verbietet die wörtliche Wiedergabe von Gerichtsunterlagen aus laufenden Strafverfahren.

Und auch das Landgericht Flensburg selbst wollte seinen Beschluss nicht veröffentlichen. Auf unsere Presseanfrage hin antwortete der Pressesprecher des Gerichts, das öffentliche Interesse sei zwar groß, er könne die Gerichtsentscheidung jedoch nicht öffentlich zugänglich machen, weil er sich damit selbst strafbar machen würde. Das umstrittene Veröffentlichungsverbot gelte bis zum Abschluss der Verfahren auch für die Gerichte selbst. Das Verfahren, aus dem der Beschluss stammt, sei aber noch nicht abgeschlossen. In dem Gerichtsbeschluss wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft nur bezüglich der schwersten Vorwürfe (darunter die Bildung einer kriminellen Vereinigung und die Störung öffentlicher Betriebe) zurückgewiesen. Zu Vorwürfen wie Sachbeschädigung und Nötigung wurde die Anklage zugelassen. Gegen die Entscheidung, den Gerichtsbeschluss nicht zu veröffentlichen, haben wir daraufhin Eilantrag beim Verwaltungsgericht Flensburg eingelegt.

Gegen die Geheimjustiz

Mit dem Beschluss vom 7. Juli 2026 hat uns das Verwaltungsgericht Flensburg Recht gegeben und das Landgericht dazu verpflichtet, die Entscheidung zu veröffentlichen. Dabei hat das Verwaltungsgericht erstmals anerkannt, dass die Presse einen Anspruch darauf hat, dass Gerichtsentscheidungen veröffentlicht werden – und dass dieser eingeklagt werden kann.

Das Gericht stellte klar: In einem Rechtsstaat ist es die originäre verfassungsrechtliche Pflicht der Gerichte, relevante Entscheidungen zu veröffentlichen. Nur so kann einer willkürlichen „Geheimjustiz“ vorgebeugt werden. Diese Publikationspflicht gilt nicht nur für Urteile, sondern auch für andere Entscheidungen aus Strafverfahren wie (Nicht-)Eröffnungsbeschlüsse. Entscheidend ist, dass ein öffentliches Informationsinteresse besteht. In der Folge können sich Mitarbeitende auch nicht nach Paragraph 353d des Strafgesetzbuchs strafbar machen, wenn sie diese verfassungsrechtliche Aufgabe erfüllen. 

Zudem betont das Gericht, wie wichtig es für die Presse ist, wörtlich aus Gerichtsentscheidungen zitieren zu können. Denn Medien sollen staatliche Institutionen einschließlich der Justiz kontrollieren. Dafür ist aber unabdingbar, Gerichtsentscheidungen wörtlich wiederzugeben. „Gerade bei juristischen Texten und Entscheidungen kommt es auf den genauen Wortlaut an, um entscheiden zu können, inwiefern die Entscheidung etwa (rechts-)politisch gewollt ist oder ob sich die demokratische Öffentlichkeit eine Rechtsänderung wünscht“, erklären die Richter*innen des Verwaltungsgerichts.

Dabei genügt es nicht, wenn Gerichte auf Anfrage Entscheidungen an Journalist*innen übersenden. Denn im Gegensatz zu den Gerichten, könnte Journalist*innen Strafverfolgung drohen, wenn sie wörtlich aus den unveröffentlichten Dokumenten zitieren. Dazu verweist das Gericht auch auf die Verurteilung von FragDenStaat-Chefredakteur Arne Semsrott wegen der Veröffentlichung der Durchsuchungsbeschlüsse zur „Letzten Generation“. Zwar äußert das Gericht Bedenken zu einer Bestrafung von Journalist*innen, die aus Urteilen zitieren. Zugleich betont es, dass es Pressevertreter*innen nicht zuzumuten sei, das Risiko einer Strafverfolgung einzugehen, um ihre Aufgabe zu erfüllen. Deshalb müssen die Gerichte selbst die Entscheidungen zugänglich machen. Unterlassen sie das, können sie von Pressevertreter*innen vor Gericht darauf verpflichtet werden.  

Entscheidung bestätigt verfassungsrechtliche Bedenken

Ein Strafgericht traut sich aus Angst vor Strafverfolgung nicht, seine Beschlüsse zu veröffentlichen und muss von einem Verwaltungsgericht an seine verfassungsrechtliche Pflichten erinnert werden. Der Vorgang verdeutlicht, wie massiv das Zitierverbot aus Paragraph 353d die demokratische Kontrolle der Strafgerichte und die öffentliche Debatte darüber beschneidet.

Weil diese Vorschrift kritische Presseberichterstattung und die öffentliche Auseinandersetzung mit Gerichtsentscheidungen massiv behindert, hat FragDenStaat zusammen mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung eingereicht.

→ zum Beschluss des Verwaltungsgerichts

 

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